SATZUNG



§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen

Kneipp-Verein Aachen 1894 e. V.

Er hat seinen Sitz in Aachen.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen VR 1152 eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten

Der Kneipp-Verein Aachen 1894 e. V. gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, an und erkennt dessen Satzung an.

Er ist auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Lehre Sebastian Kneipp‘s vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – ­sinnge­mäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahezubringen.

3. Der Verein bezweckt insbesondere,

3.1 die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung,

3.2 die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung,

3.3 die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen,

3.4 die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung,

3.5 die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

4. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch

4.1 Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge, Krankheitsbehandlung und Gesundheitssport,

4.2 Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,

4.3 Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneipp'scher Gesundheitseinrichtungen,

4.4 Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen,

4.5 Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitsbildung und Gesund­heitsförderung

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 5 Mitgliedschaft

 Der Verein besteht aus

   - ordentlichen Mitgliedern und

   - fördernden Mitgliedern.

   - Außerdem können einzelne Mitglieder oder Vorsitzende zu Ehrenmitgliedern oder

     Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten.

2. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag (Förder­beitrag) leisten und dadurch den Verein unterstützen.

3. Mitglieder, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorsitzende, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzenden bzw. zur Ehren­vorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.


§ 6 Aufnahme, Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt.

2. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforder­lich.

3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises.

§ 7 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar.

    Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts­streits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

2. Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ord­nungsvorschriften zu beachten.

3. Ordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitglieds­beitrag zu leisten. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung, sofern diese Satzung nichts Anderes bestimmt.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1.1 Austritt

1.2 Ausschluss

1.3 Tod

1.4 Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB

1.5  Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen


2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer drei­monatigen Kündigungsfrist erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

4. Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

5. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzu­weisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – sind die ausge­schiedenen Mitglieder verpflichtet, dem Vorstand ihren Mitgliedsausweis aus­zuhändigen.

7. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereins­vermögen.

§ 10 Beitragsleistungen und -pflichten

1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten. Außerdem sind die Mitglieder zum Bezug der Bundeszeitschrift des Kneipp-Bund e. V. berechtigt und verpflichtet.

2. Die Beitragshöhe   k a n n   nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Gründe für diese Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

3. Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederver­sammlung erlassen. Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten zum Beitrags­wesen des Vereins. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

4. Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

§ 11 Die Organe des Kneipp-Vereins

 Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

  - Vorstand

  - Mitgliederversammlung



§ 12 Vereinsleitung/Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

1.1  1. Vorsitzende/r

1.2  2. Vorsitzende/r

1.3  Schatzmeister/in

1.4  Schriftführer/in

1.5  bis zu 6 Beisitzer/innen

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der Schatz­meister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seine beiden gesetzlichen Vertreter/innen –  1. Vorsitzende oder Schatzmeister/in –  vertreten.

 Die beiden gesetzlichen Vertreter sind, sofern nichts Anderes geregelt ist, einzel­vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von   d r e i  Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes Mitglied des Kneipp-Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die/der 1. Vor­sitzende oder die/der 2. Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstands­amt ausüben, sofern dieses Amt nicht anderweitig besetzt werden kann, z. B. zusätzlich das Amt des Schriftführers bzw. der Schriftführerin. Die Vorstandsämter der gesetzlichen Vertreter/innen –  1. Vorsitzende oder Schatzmeister/in – sollten jedoch nicht in einer Person vereinigt sein.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes – mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter – vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch neu besetzen.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

   Laufende Geschäfte des Vereins sind solche, die nicht durch die Mitgliederver­sammlung genehmigt worden sind und deren Geschäftswert 500 EURO nicht übersteigt.

6. Der Vorstand   k a n n   sich durch Fachleute beraten lassen und zu diesem Zweck Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.

7. Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies bean­tragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandssitzungen werden durch die/den 1. Vorsitzende/n, im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den 2. Vor­sitzende/n schriftlich mit einer Einladungsfrist von   z w e i   Wochen einberufen.

8. Der Vorstand   k a n n   sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts Anderes regelt.

   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts Anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

     Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

10.  Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Sitzungs­leiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

11.  Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand  k a n n   für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen, der/die insoweit als besondere/r Vertreter/in nach § 30 BGB den Verein vertreten kann. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 13 Mitgliederversammlung

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalen­derjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter­/von der Versammlungsleiterin geleitet. Diese/r ist zu Beginn einer jeden Versamm­lung aus der Mitte der anwesenden Mitglieder zu wählen.

2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung   k a n n   vom Vorstand jederzeit ein­berufen werden. Sie   m u s s  einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

3.  Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt  f ü n f  Wochen vor dem Versammlungstermin durch die/den 1. Vorsitzende/n, im Falle seiner/ihrer Ver­hinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einberufung erfolgt durch schrift­liche Einladung.

4.  Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem/der 1. Vorsitzenden spätestens   d r e i   Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Diese Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

5.  Über die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung, die innerhalb von   d r e i Wochen vor der Versammlung gestellt werden (verspätet eingereichte Anträge), wird von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung abgestimmt. Nimmt die Mitgliederversammlung diesen Antrag in die Tagesordnung auf, so kann sie sachlich darüber auch entscheiden.

6. Der Geschäftskreis der Mitgliederversammlung erstreckt sich insbesondere auf:

  6.1  Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands

  6.2 Entlastung des Vorstands

  6.3 Wahl und Abwahl des Vorstands

  6.4 Wahl der Kassenprüfer/innen

  6.5 Genehmigung des Haushaltsplan-Entwurfs

  6.6 Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

  6.7 Beschlussfassung über eingegangene Anträge

  6.8 Beschlussfassung über Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

  6.9 Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

 6.10 Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Ange­legenheiten


7. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversamm­lung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer/innen) für die Amtsdauer des Vor­standes gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

8. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, d. h. ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder kann sie stets über Anträge beschließen, sofern diese Satzung nichts Anderes regelt.

9. An der Mitgliederversammlung sind nur volljährige Mitglieder stimmberechtigt. Nicht volljährige Mitglieder sind nur teilnahmeberechtigt.

10. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht über­tragbar.

11. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abge­lehnt.

12.  Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung dem Kneipp-Bund e. V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, einzureichen.

§ 14   Vereinsordnungen

1. Der Verein   k a n n   sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereins­abläufe geben.

2. Diese Vereinsordnungen sind dann jeweils   n i c h t   Bestandteil der Satzung.

3. Zum Erlass und Änderung dieser Vereinsordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt.

4. Folgende Vereinsordnungen können z. B. erlassen werden:

4.1 Geschäftsordnung

4.2 Ehrenordnung

4.3 Finanzordnung

4.4 Reisekostenordnung

4.5 Jugendordnung

  - Eine Beitragsordnung gemäß § 10 Ziffer 3 dieser Satzung ist zwingend zu erlassen.

§ 15 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

1. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erfor­derlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforder­lich.

3. Über Änderungen der Satzung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mit­gliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 16 Auflösung des Vereins, Vermögensbindung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt zwingend   f ü n f   Wochen.

2. Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Mitgliederver­sammlung ist   n u r   dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

3. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten acht Wochen mit derselben Tages­ordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Der Kneipp-Bund e. V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.

5. Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwick­lung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vor­handene Vermögen des Vereins dem Kneipp-Bund e. V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e. V. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körper­schaften zu. Über die Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversamm­lung, nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.


Aachen, 16. März 2002


© Kneipp-Verein Aachen 1894 e. V.          52074 Aachen


Vereinsregister:  Aachen VR 1152          Steuer-Nummer:  201/5912/4350

Impressum                                                       Datenschutz

Kneipp-Verein Aachen 1894 e. V. - Satzung

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